Was Sie wissen sollten

Beitrags- und Gebührenordnung

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
  2. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Jahresbeiträge:

Der Beitrag wird jährlich wie folgt festgelegt:

  • 100,-€ für Einzelmitglieder sowie fördernde Institutionen

(Bildungsträger, Krankenkassen, etc.).

  • 100,-€ für Einrichtungen mit bis zu 50 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich*
  • 200,-€ für Einrichtungen mit bis zu 100 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich.
  • 300,-€ für Einrichtungen mit bis zu 150 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich*
  • 400,-€ für Einrichtungen mit bis zu 200 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich*
  • 500,-€ für Einrichtungen mit mehr als 200 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich*

Die Angaben werden auf Treu und Glauben beim Beitritt zum Verein gemeldet.

* Grundlage zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied sollen die Mitarbeiterzahl pro Kopf in den Leistungsbereichen der Pflege im SGB V und SGB XI sein.

Der Beitrag wird grundsätzlich für ein volles Kalenderjahr erhoben, anteilige Bei-

träge bei unterjährigem Beitritt oder Ausscheiden werden nicht festgelegt bzw.

erstattet. Die Mitgliederversammlung kann hiervon Abweichendes beschließen.

  • Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren jeweils zum 1. März jeden Jahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
  • Bei Vereinseintritt ist ganzjährig der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Abbuchung erfolgt dann unmittelbar nach Eintritt.
  • Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend § 3 der Satzung möglich.
  • Für zusätzliche Leistungen gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.
  • Die Mitgliederverwaltung erfolgt in einem EDV-System unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.