Beitrags- und Gebührenordnung
- Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
- Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Jahresbeiträge:
Der Beitrag wird jährlich wie folgt festgelegt:
- 100,-€ für Einzelmitglieder sowie fördernde Institutionen
(Bildungsträger, Krankenkassen, etc.).
- 100,-€ für Einrichtungen mit bis zu 50 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich*
- 200,-€ für Einrichtungen mit bis zu 100 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich.
- 300,-€ für Einrichtungen mit bis zu 150 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich*
- 400,-€ für Einrichtungen mit bis zu 200 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich*
- 500,-€ für Einrichtungen mit mehr als 200 Mitarbeiter*innen im Pflegebereich*
Die Angaben werden auf Treu und Glauben beim Beitritt zum Verein gemeldet.
* Grundlage zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied sollen die Mitarbeiterzahl pro Kopf in den Leistungsbereichen der Pflege im SGB V und SGB XI sein.
Der Beitrag wird grundsätzlich für ein volles Kalenderjahr erhoben, anteilige Bei-
träge bei unterjährigem Beitritt oder Ausscheiden werden nicht festgelegt bzw.
erstattet. Die Mitgliederversammlung kann hiervon Abweichendes beschließen.
- Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren jeweils zum 1. März jeden Jahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
- Bei Vereinseintritt ist ganzjährig der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Abbuchung erfolgt dann unmittelbar nach Eintritt.
- Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend § 3 der Satzung möglich.
- Für zusätzliche Leistungen gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.
- Die Mitgliederverwaltung erfolgt in einem EDV-System unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.